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Quelle: https://www.e-recht24.de
1.1 Der den Designern erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe / Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung der Designer dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
1.4 Die Werke der Designer dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten indem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Designer.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Designer.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht den Designern ein Auskunftsanspruch zu. Der Designer besitzt das Urheberrecht der fertiggestellten Werke und können diese zum Zweck der Selbstdarstellung veröffentlichen. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.
2.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Zahlungsfrist für die oben genannten (Phasen) Honorare ist 2 Wochen nach Rechnungseingang. Verspätet sich die Zahlung, können Der Designer die folgenden Präsentationstermine entsprechend verschieben. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.5 Dem Auftraggeber werden die Nutzungsrechte für das jeweilige Medium wie im Angebot angegeben übertragen. Bei einem erweiterten Einsatz der Kreation (z.B. ausschließlich, international, online, …), fallen zusätzliche Nutzungsrechte an, die zu einem branchenüblichen Honorar berechnet werden. Bis alle vereinbarten Zahlungen überwiesen sind, bleiben sämtliche Nutzungsrechte bei den Designern.
2.6 Sind kundenseitig bedingte Aufgaben kurzfristig über Nacht (Beauftragung nach 18:00) oder am Wochenende zu erledigen, können die Designer einen Expresszuschlag von 20 % je angefallene Stunde verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
2.8 Für den Fall, dass eine oder beide Seiten die gemeinsame Arbeit beenden möchten, wird die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Arbeitszeit mit den entsprechenden Tagessätzen in Rechnung gestellt.
Wenn nicht anders angeboten ist die Übergabe von offenen Arbeitsdateien oder Arbeitsmitteln nicht in der Kalkulation enthalten und sollte zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer gesondert vereinbart werden.
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeberin/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nehmen die Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeberin/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit die Designer auf Veranlassung des Auftraggeberins/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben, stellt die Auftraggeberin/Verwerter den Designern von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.1 An den Arbeiten der Designer werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggeberins/Vertreters.
4.4 Gelieferte und von uns erstellte Grafiken und Webseiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Designer.
Änderungswünsche werden den Designern schriftlich mitgeteilt, damit sie sie fehlerfrei umsetzen können.
5.1 Vor Produktionsbeginn sind den Designern Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird von den Designern nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht
53. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei den Designern geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von den Designern nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit Der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haften sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Der Designer, stellt er sie von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Designer nicht ausgeschlossen. Der Designer haften nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
6.6 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.1 Für Der Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
7.2 Die den Designern überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Designer, (Kerstin Heidrich: Berlin ).
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.